Spot on – Berlin filmt
Videoüberwachung und Alarmanlagen haben in Verbindung mit Berlin eine Geschichte, die bis heute die Meinung der Bevölkerung spaltet. Während die einen gewisse Vorgehensweisen mit einem Überwachungsstaat verbinden, wollen die anderen, dass für ihre Sicherheit gesorgt wird. In der Bundeshauptstadt sollen rund 40.000 Kameras installiert sein. 16.000 von Ihnen in den öffentlichen Verkehrsmitteln.
Überwachung oder Sicherheit?
In Berlin kommen auf eintausend Einwohner umgerechnet rund elf Kameras. Somit landet die Hauptstadt innerhalb der Bundesrepublik auf dem ersten Platz – international jedoch auf Platz 19. Während sich viele Einwohner von durch diese kleinen Videogeräte ausspioniert fühlen, sollen diese in Wahrheit die Sicherheit der Menschen gewährleisten. Sie unterstützen die Polizei in Fragen der Aufklärung und der Nachverfolgung von Straftaten. Außerdem sind alle installierten Kameras DSGVO Konform. Diese Regelung ist im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) strickt geregelt und sagt aus, dass Kameras nur installiert werden dürfen, wenn diese zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke installiert werden. Hiermit ist gemeint, dass unter anderem öffentlich zugängliche großflächige Anlagen wie Sport-, Versammlungs- oder Vergnügungsstätte sowie Einkaufszentren und Parkplätze gefilmt werden dürfen, bei denen viele verschiedene Menschengruppen aufeinandertreffen. Ebenfalls schließt die Regelung mit ein, dass öffentliche Verkehrsmittel auf dem Schienen-, Schiffs, oder Busverkehr gefilmt werden dürfen. Hier gilt insbesondere der Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit der sich aufhaltenden Bürger:innen. Die Videoüberwachung in Berlin ist somit der Garant für die Sicherheit von Einwohner:innen.
Videoaufzeichnungen sind auch privat erlaubt
Nicht nur im öffentlichen Raum dürfen Videoaufnahmen getätigt werden. Entgegen sämtliche Datenschutzbestimmungen sind Aufnahmen, die ein privates Grundstück filmen, durch das Hausrecht abgedeckt. Hierbei ist nur wichtig, dass der Bereich, der gefilmt wird, einer alleinigen Nutzung unterliegt, also nicht ständig durch Dritte betreten wird – weil diese etwa Büroräume auf einem privaten Grundstück angemietet haben. Zu den häufigsten nicht öffentlichen Überwachungen zählt hierbei das Filmen am Arbeitsplatz. Zwar ist der betriebliche Bereich grundsätzlich auch ein privater Raum, doch stellt dieser einen Sonderfall dar, der aufgrund der besonderen Interessenlage der Beteiligten nicht mit einem reinen privaten Bereich zu vergleichen ist. Es muss hier also eine gründliche Abwägung der zu schützenden Interessen der Arbeitnehmer:innen mit denen des Unternehmens, für welches sie beschäftigt sind, vorgenommen werden. Ebenfalls gilt es hier verschiedene Vorschriften und Gerichtsurteile zu beachten. Grundsätzlich wird für die Überwachung am Arbeitsplatz eine individuelle Einwilligung der Betroffenen oder zumindest eine entsprechende Betriebsvereinbarung benötigt, in der die Videoüberwachung geregelt ist. Ebenfalls ist hier abzuklären, ob eine Videoüberwachung überhaupt zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist. Das liegt beispielsweise dann vor, wenn ein Unternehmen sicherheitsrelevante Räume – wie einen Tresorraum – überwachen möchte. Sollte die Überwachung lediglich dazu dienen, Straftaten von Mitarbeiter:innen oder Dienstleister:innen aufzudecken, muss zumindest sowohl ein zeitlicher als auch räumlich begründeter Verdacht vorliegen.
Fazit
Unter bestimmten Voraussetzungen ist es also möglich, im öffentlichen sowie im privaten Raum eine Videoüberwachung zu installieren. Hierbei sollte stets auf den Datenschutz sowie die Interessen aller Beteiligten geachtet werden.