Das falsche Weihnachtsgeschenk
Geschenke sollten Freude machen und ein „Das habe ich mir schon immer mal gewünscht“ hervorrufen. Aber nicht jeder Wunsch geht an Weihnachten in Erfüllung. Nicht immer wird bei der Auswahl eines Geschenkes ins Schwarze getroffen, die Farbe oder Größe passen nicht, das Geschenk an sich gefällt nicht oder ist gleich in doppelter Ausführung vorhanden. Es ist eben das falsche Weihnachtsgeschenk. Schnell macht sich Enttäuschung und der Wunsch zum Umtausch breit.
Aber: Ein Händler ist zum Umtausch nicht verpflichtet und kein Verbraucher hat ein Recht darauf. Dieser Service vom Händler ist freiwillig. In der Regel kommen jedoch viele Händler seinen Kunden entgegen und nimmt die Ware zurück. Ein Umtauschrecht auf bedingungsloser Basis kann allerdings auch schon vor dem Kauf vereinbart werden. Grundsätzlich aber liegt es im Ermessen des Händlers, wie und ob und unter welchen Voraussetzungen er kulanter Weise gekaufte Ware zurücknimmt.
Beim Onlinehandel sieht es ein wenig anders aus. Hier hat der Verbraucher ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Dieses sollte möglichst schriftlich verfasst und per Einschreiben mit Rückschein versandt werden. Rein rechtlich gesehen reicht es nämlich nicht, nur die Ware zurückzusenden ohne eine Erklärung verfasstt zu haben.
Schwierig wird es bei Geschenken wie Tickets oder Konzertkarten. Diese Käufe sind meistens vom Umtausch (egal ob online oder im Shop) ausgeschlossen. Wer allerdings vor dem Kauf eine Ticketversicherung abgeschlossen hat, befindet sich auf der sicheren Seite und kann die Karten zurückgeben.
Erlebnisgutscheine umtauschen
Manchmal ist auch der Schenkende enttäuscht. Beispielsweise bei einem Erlebnisgutschein, von dem er sich ganz sicher war, dass der Beschenkte das schon immer mal machen wollte. Vielleicht hat sich die Vorliebe des Beschenkten aber geändert und beliebte Gutscheine wie Baggerfahren, Fallschirmsprung, Panzer oder Quad fahren, eine Heißluftballfahrt oder Paintball spielen sind da gute Beispiele. Hat der Erlebnisgutschein nicht den gewünschten Anklang beim Beschenkten gefunden, dann hat dieses Geschenk zwar nicht seinen Zweck erfüllt, aber er kann auf jeden Fall in einen anderen Erlebnisgutschein umgetauscht werden. Sicher hat der Beschenkte sich geäußert, was ihm nicht gefällt, sodass einem neuen Gutschein nichts im Wege steht. Die Auswahl ist unermesslich groß und reicht von einem Kurz-Urlaub, einer Wochenendreise, Krimi-Diner, einer Übernachtung in einem Iglu bis zu einem Honeymoon im Hausboot auf einem romantischen See. Verschenken kann man auch ein Rafting, Rennwagen fahren, Rundflüge, einen Bungee Jumping Sprung, ein Essen im Dunkelrestaurant oder einen Gleitschirmflug.
Bei der Auswahl kann man sich von den vielfältigsten Angeboten inspirieren lassen. Heutzutage findet man für jeden Geschmack, für jede Vorliebe in jeder Altersklasse das richtige Erlebnis, über das der beschenkte sich mit einem „Das habe ich mir schon immer mal gewünscht“ freuen kann.