Bilder posten auf Facebook, Instagram & Twitter – die Rechtslage
Social-Media-Kanäle wie Facebook, Twitter und Instagram haben sich zu digitalen Fotoalben entwickelt. Nutzer halten Augenblicke in ihren Leben fest und posten diese für ihre Freunde und Fans. Vom Abendessen über die Haustiere bis hin zum neuen Lieblingskleidungsstück – vor den Plattformen bleibt nichts mehr verborgen. Doch nur wenige informieren sich vor dem Posten über die rechtlichen Grundlagen, dabei kann ein fehlerhaftes Verhalten Abmahnungen und satte Geldbußen mit sich ziehen. Was es beim Teilen von Bildern zu beachten gibt, zeigt dieser Artikel.
Bilder mit Personen posten
Den Abend mit einer Freundin bei einem Cocktail ausklingen lassen – klar, davon muss sofort ein Foto gemacht werden. Doch was passiert, wenn die Freundin nicht damit einverstanden ist, dass sie auf einem öffentlich zugänglichen Bild zu sehen ist?
Da in Deutschland das Recht am eigenen Bild gilt, darf jeder selbst entscheiden, ob ein Foto von ihm geteilt werden darf. Grundsätzlich bedarf es also der Zustimmung der Freundin, um sie zu fotografieren. Lehnt diese ab, darf weder ein Bild gemacht, geschweige denn veröffentlich werden. Kritisch ist es vor allem dann, wenn das Foto massivst die Privatsphäre der Person verletzt, beispielsweise beim Duschen. Mehr Informationen sind bei www.juraforum.de zu finden.
Es gibt bei der Gesetzgebung allerdings Ausnahmen. Ohne diese wäre die Arbeit von Fotografen oder Pressemitarbeiter geradezu unmöglich: Sie dürfen Fotos von Personen veröffentlichen, welche als Beiwerk anzusehen sind. Das Hauptmerkmal des Bildes muss einen von der Person unabhängigen Schwerpunkt haben, beispielsweise ein Foto des Kölner Doms, auf dem Passanten im Hintergrund zu sehen sind. Zudem stellen Abbildungen von Menschenansammlungen rechtlich kein Problem dar.
Soziale Netzwerke sind nicht privat
Social Networking, also seine Meinung und Eindrücke in Medien veröffentlichen, ist nicht als privat zu betrachten. Auch wenn User beabsichtigen, ihre Urlaubsfotos mit ihren Freunden zu teilen, sieht das Gericht nur in wenigen Fällen eine nicht öffentliche Nutzung an. Grund dafür ist, dass mehr als einhundert Personen in der Liste nicht mehr als engster Freundeskreis zu betrachten ist. Daher spielt das Urheberrecht eine große Bedeutung: Wer fremde Fotos bei Facebook, Instagram oder Twitter ohne Einwilligung des Fotografen veröffentlicht, macht sich strafbar.
Vorsicht bei Sehenswürdigkeiten
Fotos von beliebten Sehenswürdigkeiten sind die Klassiker unter der Urlaubsfotografie. Doch Vorsicht: Nicht jedes Wahrzeichen darf fotografiert und geteilt werden. Das Deckengemälde in der Sixtinischen Kapelle in Rom oder die glitzernde Abendbeleuchtung des Eiffelturmes in Paris. Wer trotz Hinweis das Verbot umgeht, Fotos macht und diese bei Facebook oder Twitter postet, kann sogar mit hohen Geldbußen rechnen. Die Beleuchtung des Eiffelturmes wurde urheberrechtlich geschützt, weshalb bei der Veröffentlichung ein Bildnachweis nötig ist.