GEMA und Rapidshare: Finale Entscheidung steht bevor
Nach dem jüngsten Urteil des Oberlandesgericht Hamburg wird die Grundsatzfrage, bis zu welchem Punkt ein Filehoster für die durch ihn verbreiteten Dateien haftet, bald vor dem Bundesgerichtshof entschieden. Die GEMA hatte wegen der Verbreitung zahlreicher Songs geklagt und war als Sieger aus den Prozessen hervorgegangen.
Dass bei diversen Filehostern auch urheberrechtlich geschützte Werke liegen, ist allgemein bekannt. Weit strittiger ist hingegen die Frage, bis zu welchem Punkt die Hoster dafür haftbar sind. Müssen sie die Uploads ihrer Nutzer aktiv nach urheberrechtsverletzenden Dateien durchforsten?
Das Landgericht Hamburg bejahte diese Frage bereits im März 2011. Nun musste sich auch das Oberlandesgericht Hamburg mit dieser Frage befassen. Im Kern kam man zu einem identischen Ergebnis.
Haftung als Störer
Nach Ansicht des Richter kann Rapidshare durchaus als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Im Gegensatz zur vorhergehenden Instanz vertraten die Richter jedoch eine geringfügig andere Meinung. So bedeutet das schlichte Hochladen einer Datei bei Rapidshare nicht, dass das Werk "öffentlich zugänglich" ist.
Hierzu müsse der relevante Link erst konkret im Rahmen einer Linksammlung Dritten ohne Hindernisse zur Verfügung gestellt werden. Ein simpler Upload bestätige keine Urheberrechtsverletzung. Ein logischer Schluss, da es sich auch um ein privates Backup handeln kann.
Mehr aktives Engagement
Die Richter betonten, dass Rapidshare weit aktiver vorgehen könne. So sei es beispielsweise nicht ausreichend, urheberrechtsverletzende Dateien einfach zu löschen. Vielmehr solle der Filehoster selbst aktiv in einschlägigen Linkverzeichnissen nach Links zu den Dateien suchen.
Aufgrund der weitreichenden Bedeutung der Entscheidung hat das Oberlandesgericht Hamburg die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Rapidshare hat bereits angekündigt, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.