Impressumpflicht für Fanpages im sozialen Netzwerk Facebook
Fanpages auf Facebook haben Hochkonjunktur: Nie war es einfacher, mit seiner Zielgruppe in Kontakt zu treten. Allerdings gilt es, die rechtlichen Seiten zu bedenken – seit einiger Zeit ist diesbezüglich besonders die Impressumpflicht im Gespräch. Das Landgericht Aschaffenburg entschied jüngst, dass Unternehmen, die Facebook-Fanpages unterhalten, verpflichtet sind, ein Impressum zu haben.
Schon seit geraumer Zeit ist die Pflicht, ein Impressum für Facebook-Fanseiten anzulegen, im Gespräch – so richtig spätestens seitdem mobile.de vom OLG Düsseldorf dazu verpflichtet wurde, ein Impressum auf der Fanseite anzulegen. Mit dem Urteil vom Landgericht Aschaffenburg (Az. 2 HK O 54/11) vom 19. August 2011 wurde das Urteil vom Düsseldorfer OLG aber noch verschärft: Unternehmen haben ihr Impressum gesondert und gut sichtbar auszuweisen – das Integrieren in die Info-Seite reicht nicht aus.
Impressumpflicht: Was bringt sie mit sich?
Im konkret vor dem LG Aschaffenburg verhandelten Fall ging es um ein Unternehmen, welches einen Mitbewerber abgemahnt hatte, da es kein Impressum auf seiner Fanseite gab. Die Richter entschieden zugunsten des Klägers und argumentierten, dass § 5 Telemediengesetz zur Anwendung käme. Darin ist festgelegt, dass Pages jedweder Art, die zu Marketingzwecken genutzt werden, der Impressumpflicht unterliegen – also auch kommerziell ausgerichtete Facebook-Seiten.
Lediglich seine Anschrift, Telefonnummer und Namen hatte der Beklagte angegeben, gefehlt haben sowohl die Gesellschaftsform als auch Vertretungsberechtigte. Verlinkt hatte der Beklagte sein Website-Impressum über die Info-Seite der Facebook-Page, aber das reichte den Richtern nicht aus:
"Nach § 5 Abs. 1. Nr. 1 Telemediengesetz müssen aber der Dienstanbieter mit Namen, Anschrift und bei juristischen Personen die Rechtsform sowie der Vertretungsberechtigte leicht erkennbar sein. Hier ist beim Facebook-Auftritt selbst, lediglich die Anschrift sowie die Telefonnummer sowie der Name, nicht aber die Gesellschaftsform und die Vertretungsberechtigten direkt erkennbar. Nach den Angaben des Geschäftsführers der Antragsgegnerin kam man über den Punkt "Info" zur Webseite und damit zum Impressum. Die leichte Erkennbarkeit ist damit aber nicht gegeben", heißt es im Urteil. Das Impressum müsse gesondert und eindeutig erkennbar ausgewiesen sein, heißt es aus Aschaffenburg, und das bedeutet: Es muss ein eigener Reiter fürs Impressum angelegt werden, denn es läge "bereits in der Bezeichnung ‚Info‘ ein Verstoß gegen § 5 Telemediengesetz vor".
Impressumpflicht: Was tun?
Wichtig ist, dass das Impressum gut erkennbar ist. So bietet sich ein gesonderter Tab fürs Impressum an, was entsprechende Applikationen erleichtern können. Dazu gehört die App Yourfans, die einen Impressum-Generator, bestehend aus vorgefertigten Texten und anpassbaren Bereichen, kostenfrei anbietet.