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Online-Shops: Verkaufsbilder sorgfältig auswählen

Es muss nicht immer die Abmahnung sein. Die Vorsicht bei Produktbildern ist auch bei der Beschreibung des Produkts selbst sorgfältig auszuwählen. So dürfen auf dem Bild exklusive Details nicht in der Realität fehlen – außer es wurde im Verkaufstext ausdrücklich darauf hingewiesen. Laut der Pressestelle des BGH haftet der Verkäufer mit Aufpreis oder Rückerstattung. Eine Einigung ist natürlich auch gerne gesehen.

Es geht aktuell um den Fall, bei dem ein gewerblicher Verkäufer ein Auto online zum Verkauf angeboten hat. Die Problematik: Die Bilder des Fahrzeugs zeigten eindeutig eine Standheizung. Sie wurde allerdings nicht in der Beschreibung mit aufgeführt. Da der Verkäufer auch nicht vor hatte, die Standheizung mit dem Fahrzeug zu verkaufen, erhielt die Käuferin das Auto ohne die Heizungsanlage. Die Käuferin und auch Klägerin hatte aber explizit das Auto gekauft, eben weil es diese Heizung auf dem Bild gab. Und da in der Beschreibung nichts Näheres beschrieben stand, fordert sie nun Erstattung der Kosten für den Erwerb und Einbau einer gebrauchten Standheizung. Obwohl noch nicht viel durchsickerte, hat der Pressesprecher bereits für die Dame geantwortet.

Artikelbeschreibung

Denn laut diesem müsse ein Kunde "grundsätzlich" einen Anspruch darauf haben, die erstandene Ware zu erhalten – in diesem Fall also ein Auto plus die Standheizung. Der Bundesgerichtshof ist derselben Meinung. Die Kundin hätte explizit das Auto mit der Heizung erhalten müssen, da in der Beschreibung keinerlei Hinweise sichtbar zu erkennen waren. Wichtiger Punkt hierbei: "Die Eigenschaft einer verkauften Ware ergibt sich aus der Artikelbeschreibung". Was sich zunächst kryptisch und damit unverständlich liest, verfolgt uns tagtäglich.

Abmahnung noch immer beliebt

So werden immer wieder Produkte in Katalogen, Internet-Shops und ähnlichem mit Zusatzinformationen ausgeschmückt. "Das Aussehen der Ware variiert", "Verkauf ohne Dekoration" oder individuelle Hinweise. In diesem Fall hätte der Verkäufer einfach den Hinweis beifügen müssen, dass die Standheizung nicht zum Verkauf steht, oder diese noch ausgebaut werden. Wer also ein Herstellerbild einbaut und dabei Gebrauchsspuren vertuschen will oder Überraschungen auf Lager hat, wird mit Konsequenzen rechnen – von Abmahnungen ganz zu schweigen. Denn noch immer werden Verkäufer gerne abgemahnt, die Urheber-rechtlich geschützte Bilder für ihren Verkauf ungefragt und ohne Erlaubnis nutzen. Bis zu 5.000 Euro werden in einem solchen Fall fällig.