Gibt es gebrauchte Software?
Die Nutzung einer Software erfordert in den meisten Fällen auch den ordnungsgemäßen Erwerb der Nutzungsrechte. Immer mehr Händler bieten beispielsweise Microsoft Software auch gebraucht an. Doch nicht in allen Fällen handelt es sich dabei um tatsächlich sauber gehandelte Gebrauchtsoftware, sondern lediglich um illegale Kopien oder auch einfach nur um Lizenzschlüssel aus verschiedensten Quellen. Grundsätzlich gilt, dass technisch mögliche Aktivierungen nicht gleichzusetzen sind mit Nutzungsrechten. Dabei ist es irrelevant ob es sich um neue oder gebrauchte Software handelt.
Gibt es diese Angebote auch rechts- und auditsicher? Welche Maßnahmen oder Methoden müssen ergriffen werden, damit ein Kauf nicht gegen das Gesetz verstößt? All diese Fragen und weitere Informationen finden sich in diesem Beitrag.
Der rechtssichere Kauf von gebrauchter Software
Grundsätzlich darf gebrauchte Software oder auch ungenutzte Software verkauft werden. Dabei macht das Gesetz keinen Unterschied, ob es sich hierbei um ein Download-Produkt mit Lizenzschlüssel handelt oder um eine Ware auf DVD/CD. Das Urheberrecht besagt jedoch, dass die Software beim Verkauf auf den Rechnern der Ersterwerber gelöscht werden muss.
Wenn demnach eine Software ordnungsgemäß beschafft wurde und zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr benötigt wird, darf diese auch wieder verkauft werden. In Deutschland ist MRM Distribution der erste Distributor für gebrauchte Originalsoftware. Seither werden über 4.000 Fachhändler durch den Großhändler rechts- und herstellerkonform beliefert. In einem solchen Fall können sich sowohl Verkäufer als auch Käufer sicher sein, dass es sich nicht nur um funktionsfähige, sondern vor allem rechts- und auditsichere Software handelt.
Anders sieht es jedoch aus, wenn die Software aus Quellen stammt, bei denen die ursprüngliche Herkunft der Ware nicht nachvollzogen oder im besten Fall nachgewiesen werden kann. Wer nach Microsoft Office- oder Windows-Lizenzen in diversen Marketplace-Angeboten Ausschau hält, dem fallen womöglich all die kostengünstigen Angebote auf. Diese sind nicht immer aus legalen Quellen bezogen und schlimmstenfalls noch nicht einmal verwendbar.
Woher bekommen Käufer Originalsoftware?
Tatsächlich ist die Beantwortung dieser Frage keineswegs trivial. Häufig rechtfertigen Händler die billigen Preise damit, dass es sich um gebrauchte Software handle. Bei der Menge der meist offensichtlich viel zu günstig angebotenen Ware gegenüber neuer Lizenzen, gibt es für die Käufer kaum eine Chance zu erkennen, ob es sich um Raubkopien, reine Lizenzschlüssel oder eben bestenfalls um rechtmäßig erworbene gebrauchte Software aus seriösen Quellen mit sauberen Dokumentationen wie eine vorm Ersterwerber unterschriebene Vernichtungserklärung oder genauen Angaben zur Herkunft der Ware handelt.
Hier ist also Achtsamkeit geboten in Bezug auf diverse rechtliche als auch herstellerseitige Vorgaben, um auch mit gebrauchten Softwarelizenzen sauber lizenziert zu sein. Sehen Sie nachfolgend einen Auszug aus einem offiziellen Schreiben der Rechtsabteilung von Microsoft Deutschland vom 19.03.2018
Der Verkauf gebrauchter Software ist unter bestimmen Voraussetzungen zulässig
Es ist rechtlich zulässig, gebrauchte Software zu verkaufen und zu nutzen, wenn u.a. folgende Voraussetzungen vorliegen, für die der Anbieter und sein Kunde die volle Beweislast tragen:
- Das Computerprogramm muss ursprünglich mit Zustimmung von Microsoft im Gebiet der EU oder eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) in den Verkehr gebracht worden sein.
- Die Lizenz muss zeitlich unbefristet sein.
- Alle Kopien der Vorerwerber müssen zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs unbrauchbar gemacht worden sein. Um das zu klären, muss man alle Vorerwerber kennen!
Diese Grundsätze gelten für Software auf Original Datenträgern und Software, die per Download in den Verkehr gebracht worden ist. Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Kunden alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die nötig sind, um das Bestehen und den Umfang der gebrauchten Lizenz zu ermessen. (BGH, Urteil vom 17.07.2013, I ZR 129/08.)
Dürfen eigentlich auch gebrauchte Software-Lizenzen aus Volumenverträgen einzeln gehandelt werden?
In einer Entscheidung des Landgerichts München I vom 28. November 2007 (Az:30 O 8684/07) hatte das Gericht festgestellt, „dass der Verkauf bzw. die Veräußerung einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren, auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist“.
Auch hierbei ist es jedoch für alle Erwerber von Angeboten gebrauchter Software empfehlenswert, den Lieferumfang auf die zuvor genannten Voraussetzungen zu prüfen oder bereits vorab den Händler darauf anzusprechen, bevor man die Katze im Sack kauft.
Es bleibt also anzuraten, dass Endanwender, egal ob Unternehmen, Behörden oder Privatanwender, auf seriöse IT-Fachhändler zurückgreifen und Händler auf einen seriösen Distributor. Ein solcher hat die Aufgabe, lediglich mit vertrauenswürdigen Bezugsquellen zu handeln und die Software inklusive Nutzungsrechte nach Vorgaben des Lizenzgebers einzukaufen und ausschließlich in der ursprünglich erworbenen Anzahl der Nutzungsrechte weiter zu veräußern.
Was passiert, wenn Raubkopien gekauft werden?
Sollte das Experiment gewagt werden und eine Software wird aus einer dubiosen Quelle beschafft, dann passiert zunächst gar nichts. Die Lizenz kann aktiviert werden und der Nutzer erhält die Möglichkeit, direkt loszulegen. Jedoch kann bereits beim nächsten Sicherheitsupdate der Lizenzschlüssel als ungültig erklärt oder gesperrt werden, weil beispielsweise die für ihn ursprünglich vorgesehene Anzahl an Aktivierungen überschritten wurde.
Wenn demnach 50 Personen einen solchen Key erhalten haben, dann wird nach und nach kein einziger mehr Zugriff auf die Software haben. Der Nutzer hat zwar die Möglichkeit, den Händler aufzufordern, einen neuen Key bereitzustellen — das wird aber nicht immer passieren. Vor allem dann nicht, wenn der Händler im Ausland sitzt, vor Rechtsstreitigkeiten geschützt ist oder eben gar nicht mehr erreichbar ist.
Ganz davon zu schweigen, dass sich die Nutzer solcher unrechtmäßig erworbenen Software durchaus strafbar machen, denn auch sie verstoßen nicht nur gegen Lizenzbedingungen, sondern gegen geltendes Recht, wenn sie Produkte einsetzen, ohne das dafür notwendige Nutzungsrecht vorweisen zu können.